Ein Jahr und acht Monate
Das Recht auf Schutz vor Gewalt ist ein grundlegendes Menschenrecht: Es gilt für alle Menschen, auch für Kinder. Wenn es um Gewalt geht, sind Kinder verletzlicher als Erwachsene.
Junge Kinder kennen ihre Rechte oft nicht und können sie nicht selber verteidigen und einfordern.
Wenn wir von Gewalt an Kindern reden, denken wir vor allem an körperliche Gewalt wie zum Beispiel Schläge. Gewalt umfasst aber auch Vernachlässigung, psychische Misshandlung oder Formen von Ausbeutung. Auch Demütigungen ohne Schläge sind eine Form von Gewalt. Worte wirken wie Schläge, wenn sie dazu benutzt werden, einen Menschen kleinzumachen oder blosszustellen.
Ebenso zur Gewalt gehören Strafen wie das Erniedrigen, Beschimpfen, Beschuldigen, Einschüchtern, Bedrohen oder Verspotten, auch wenn sie keine sichtbaren Spuren hinterlassen.
Die Mutter macht mit dem zweijährigen Milan einen Ausflug, auf den sie sich schon lange gefreut hat. Unterwegs scheint Milan nichts recht zu sein, er ist unzufrieden, quengelt und jammert. Abends ist die Mutter enttäuscht und verstimmt und mag nicht auf Milans Geplauder eingehen. Deshalb ignoriert sie die Bitte ihres Sohnes, ihm die Lieblingsgeschichte vorzulesen und bringt ihn ohne das gewohnte Ritual zu Bett. Soll Milan meinen Kummer nur spüren, denkt sich die Mutter.
Gewalt kann auch ganz leise sein. Das Zurückweisen oder Ignorieren eines Kindes und seiner Bedürfnisse ist ebenfalls eine Form von Gewalt. In diesem Beispiel übt die Mutter keine «rohe Gewalt» aus. Doch besonders bei systematischer Anwendung wirken solche Verhaltensweisen wie Gewalt.
Welche Form sie auch annimmt, Gewalt wirkt sich immer negativ aus. Das Kind folgert dadurch, dass etwas mit ihm nicht stimmt. Vielleicht lernt es, dass es ein «böses» Kind ist und entwickelt Schuldgefühle. Vielleicht meint es, dass es sich dem Stärkeren anpassen muss. Oder dass es auch so handeln sollte, um sich durchzusetzen.
Fest steht: Jede Form von Gewalt verunsichert das Kind zutiefst und erschüttert das Vertrauen in sich und seine Umgebung. Das Erleben von Gewalt kann ein Kind akut gefährden. In jedem Fall aber beeinträchtigt Gewalt eine gesunde Entwicklung und das Wohlbefinden langfristig.
Schon den ganzen Tag wehrt sich die zwanzig Monate alte Alina jedes Mal heftig, wenn die Mutter sie wickeln oder ihr etwas anziehen will. Auch abends beim Zubettgehen lässt sich Alina den Pyjama einfach nicht anziehen. Weil sie so fest strampelt, schreit und sich aus den Armen der Mutter windet, fällt sie fast zu Boden. Die Mutter erschrickt und versetzt Alina einen Klaps, um sie wieder zur Vernunft zu bringen. Nachdem ihre Tochter eingeschlafen ist, verspürt die Mutter Gewissensbisse und bespricht den Vorfall mit Alinas Vater.
Dass Kinder im Alter von Alina Phasen haben, in denen sie so oder ähnlich reagieren, ist Teil der Entwicklung. In solchen Situationen gelassen zu bleiben, ist in der Hektik des Alltags oft schwierig. Hinzu kommt, dass ein Diskutieren und Aushandeln mit Kleinkindern noch nicht möglich ist.
Um eine gewisse Distanz zu wahren, könnte die Mutter in diesem Fall beispielsweise das Anziehen dem Vater überlassen. Auch könnte sie Alina auf den Boden setzen und den Raum für eine Weile verlassen. Oder sie könnte ihre Tochter fragen, welches Bilderbuch sie mit ihr zusammen anschauen möchte, sobald sie fertig angezogen ist. Welche Strategien Sie wählen, ist unterschiedlich und hängt von Ihrer eigenen Persönlichkeit und Ihrer Einstellung und der jeweiligen Situation ab. Nie eine Lösung sind Körperstrafen oder andere Formen von Gewalt. Das Recht der Kinder auf Schutz vor Gewalt bedeutet auch, dass Gewalt nicht als Erziehungsmittel in der Familie eingesetzt werden darf.
Es kommt vor, dass Eltern nicht mehr weiterwissen oder Unterstützung benötigen. Die Kinderrechtskonvention sieht vor, dass der Staat Beratungs- und Unterstützungsangebote zur Verfügung stellt, um Eltern beizustehen. Nehmen Sie bei Bedarf Hilfe in Anspruch, denn Vorbeugen ist der beste Schutz für Kinder vor Gewalt. Erwachsene sind verantwortlich, dass Kinder vor Gewalt geschützt werden.
Die UNO-Kinderrechtskonvention wurde als internationales Menschenrechtsinstrument entwickelt und 1989 in Kraft gesetzt. Die darin enthaltenen Kinderrechte umschreiben die Rechte für Kinder von 0 bis 18 Jahren und sind universell gültig. Bis auf ein Land haben alle Staaten das Abkommen unterzeichnet. Dies zeugt von einem weltweiten Bekenntnis zu den Kinderrechten. Auch die Schweiz hat sich 1997 verpflichtet, für die Einhaltung der Kinderrechte zu sorgen. Bei der Umsetzung der Rechte bestehen zwischen den Staaten jedoch grosse Unterschiede. Die Verwirklichung der Rechte geschieht im Dreieck Staat – Eltern – Kinder.
Die Kinderrechtskonvention enthält allgemeine Menschenrechte wie zum Beispiel die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit oder das Recht auf Bildung und Gesundheit. Da Kinder besonders verletzlich sind und ihre Rechte aufgrund ihrer Stellung in der Gesellschaft nicht alleine durchsetzen können, beinhaltet die Kinderrechtskonvention darüber hinaus spezielle Rechte: Kinder brauchen besonderen Schutz, besondere Fürsorge und Erwachsene, die dafür sorgen, dass sie bei Angelegenheiten und Entscheiden, die sie betreffen, teilhaben können. In Bezug auf Kinder mit einer Behinderung betont die Konvention ihr Recht auf ein erfülltes und würdiges Leben, ihr Recht auf Förderung der Selbstständigkeit und der aktiven Teilnahme am gesellschaftlichen Leben.
Zum ersten Mal in der Geschichte werden Kinder durch die Kinderrechtskonvention als Akteure und eigenständige Persönlichkeiten angesehen. Eine Sichtweise, die auch in Gesetze einfliesst, zum Beispiel ins Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz der Schweiz. Ebenso bedeutsam ist diese Haltung, damit Eltern ihre Erziehungspflicht wahrnehmen und Kinder in der Ausübung ihrer Rechte unterstützen können.
Kinder, deren Bedürfnisse wahrgenommen werden, die mitbestimmen können und auch Nein sagen dürfen, entwickeln sich zu Persönlichkeiten, die selbstbestimmter durchs Leben gehen. Von klein auf machen diese Kinder die Erfahrung, dass ihre Stimme zählt. Sie sind eher in der Lage, sich gegen Gewalt, auch ausserhalb der Familie, zur Wehr zu setzen und sich Unterstützung zu holen, beispielsweise bei sexuellen Grenzverletzungen, Mobbing oder anderen Gewaltformen. Wenn Sie Ihrem Kind von Anfang an das Recht auf Beteiligung und Mitbestimmung geben, tragen Sie wesentlich zu seinem Schutz vor Gewalt bei.
Artikel 19 der Kinderrechtskonvention hält fest, dass der Staat Massnahmen ergreifen muss, um Gewalt gegen Kinder zu verbieten, aber auch, um Kinder vor Gewalt zu schützen.
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Dieser Beitrag wurde von Kinderschutz Schweiz erarbeitet.