Zwei Jahre und drei Monate
Lange Zeit wurden Kinder vor allem als Schutzbedürftige wahrgenommen und entsprechend als Empfänger von Rechten definiert. Bewusst hat man in der Kinderrechtskonvention von dieser Sichtweise Abstand genommen und Kinder als Rechtssubjekte, als Inhaber eigener Rechte definiert.
Gemäss Kinderrechtskonvention steht Kindern ab Geburt ein Recht auf Mitwirkung zu. Die Meinung eines Kindes soll gehört und berücksichtigt werden. Bereits Säuglinge spüren beispielsweise, ob sie Hunger haben, überreizt oder müde sind. Durch Jammern, Weinen oder lautstarkes Schreien teilen sie ihre Bedürfnisse mit. Als aktive soziale Wesen suchen sie Schutz, verlangen nach Ernährung und Zuneigung durch Eltern und Bezugspersonen.
Missmutig wirft der zweieinhalbjährige Finn die Bauklötze gegen die Wand. Er möchte hinausgehen und nicht alleine in seinem Zimmer spielen. Der Vater verspricht ihm, eine Pause zu machen, wenn er noch eine Weile weiterspielt. Wie versprochen, unterbricht der Vater seine Arbeit, um mit Finn nach draussen zu gehen. Nach dieser Spielpause erklärt der Vater, dass er seine Arbeit noch ganz fertig machen und Finn nochmals alleine spielen müsse.
Die Kinderrechtskonvention leitet dazu an, Kinder zu jedem Zeitpunkt als Individuen mit eigenen Fähigkeiten, Kompetenzen, Bedürfnissen und Wünschen wahrzunehmen. Als Eltern haben Sie die grosse Aufgabe, Ihre Kinder mit ihren aktuellen Fähigkeiten und Bedürfnissen einzubeziehen. Je mehr Fähigkeiten Kinder entwickeln, umso stärker können sie bei Entscheidungen miteinbezogen werden. Dadurch ermächtigen Sie Ihr Kind, Schritt für Schritt selbst Verantwortung zu übernehmen.
Weil sie unbedingt etwas Süsses möchte, quengelt die dreijährige Louise an der Kasse. Als die Mutter ihr sagt, dass sie keine Süssigkeiten kauft, wirft sich Louise auf den Boden und schreit und strampelt nach allen Seiten. Hat die Mutter nun Louises Recht auf Mitwirkung missachtet?
Das Recht auf Mitwirkung bedeutet nicht, dass Sie jeden Wunsch Ihres Kindes erfüllen sollen. Vielmehr heisst es, die Meinung eines Kindes angemessen und entsprechend seines Alters und seiner Reife zu berücksichtigen. Doch die dreijährige Louise ist noch nicht in der Lage abzuschätzen, welche Folgen der Verzehr von Süssigkeiten haben kann.
Auch wenn ihre Mutter den Wunsch nach Süssem anerkennt, kann sie entscheiden, dass dies weder der richtige Ort noch die richtige Zeit ist, um etwas Süsses zu essen. Eine Möglichkeit wäre, Louise das zu erklären und mit ihr zu vereinbaren, dass es nach dem Mittagessen ein Dessert gibt. Immer wieder sind Eltern gefordert, Entscheidungen für ihre Kinder zu treffen.
Die Kinderrechtskonvention sieht keine Einschränkungen vor, welche Entscheidungen und Belange von Kindern betreffen. Trotzdem werden Kinder allzu oft nicht oder ungenügend einbezogen, wenn es um Themen geht wie: Gestaltung des Miteinanderlebens, des Wohnraums, der Freizeit, Schullaufbahnentscheide, Berufswahl, Gestaltung des öffentlichen Raumes, Massnahmen zur Prävention von Verkehrsunfällen oder auf übergeordneter Ebene die Gestaltung des Arbeitsrechts, Massnahmen zur Eindämmung der Klimaerwärmung …
Auch in der Familie ist es manchmal einfacher, die Kinder nicht mitwirken zu lassen. Entscheidungen, die Kinder mittreffen, erfordern mehr Zeit und sind aus der Perspektive von Erwachsenen nicht immer ideal. Sobald Kinder teilhaben können, fühlen sie sich ernst genommen. So entwickeln sie Selbstvertrauen und lernen, die Bedürfnisse der anderen wahrzunehmen. Eine beteiligende Familienkultur ist zugleich die beste Vorbereitung und eine Ermutigung für Kinder, auch in anderen Situationen etwas beizutragen.
Schon seit längerer Zeit leben die Eltern des sechsjährigen Klemens getrennt. Nun lassen sie sich scheiden. Klemens wohnt bei seinem Vater und ist gerne bei ihm. Trotzdem möchte er seine Mutter häufiger sehen, denn sie fehlt ihm.
Die Kinderrechtskonvention hält fest, dass Kinder bei allen juristischen und administrativen Entscheiden, die sie betreffen, das Recht haben angehört zu werden. Ihre Meinung ist, entsprechend ihres Alters und ihrer Reife, zu berücksichtigen. Wichtig ist, dass das Kind nicht unter Druck gesetzt wird und seine Meinung frei äussern kann.
Es ist möglich, dass das Kind direkt oder indirekt, zum Beispiel über eine rechtliche Vertretung, zu Wort kommt. Falls die Anhörung direkt erfolgt, sollte sie so gestaltet werden, dass sie dem Entwicklungsstand entspricht und von einer geschulten Fachperson in einem angemessenen Rahmen durchgeführt wird.
Entscheidungen können nur frei getroffen werden, wenn sie auf allen Informationen basieren. In einer Sprache, die ihrem Entwicklungsstand angemessen ist, sollen Kinder über die Bedeutung einer Entscheidung, die Möglichkeiten und Konsequenzen aufgeklärt werden. Auch soll ihnen bewusst sein, dass die Verantwortung für Entscheidungen nicht bei ihnen liegt. Je mehr Kinder ihr Recht auf Mitwirkung wahrnehmen können, desto eher ist gewährleistet, dass Entscheidungen im Sinne des Kindeswohls sind. Mitwirkung trägt somit auch zum Schutz der Kinder bei.
Die Rechte auf Mitwirkung sind in verschiedenen Artikeln der Kinderrechtskonvention festgehalten (Artikel 12–17). Artikel 12 hält das Recht des Kindes fest, dass seine Meinung gehört wird und dass diese, in Abhängigkeit von Alter und seiner Reife, in allen Entscheiden, die das Kind betreffen, berücksichtigt wird. Als Grundprinzip ist der Inhalt von Artikel 12 auch in allen anderen Rechten zu berücksichtigen.
Die UNO-Kinderrechtskonvention wurde als internationales Menschenrechtsinstrument entwickelt und 1989 in Kraft gesetzt. Die darin enthaltenen Kinderrechte umschreiben die Rechte für Kinder von 0 bis 18 Jahren und sind universell gültig. Bis auf ein Land haben alle Staaten das Abkommen unterzeichnet. Dies zeugt von einem weltweiten Bekenntnis zu den Kinderrechten. Auch die Schweiz hat sich 1997 verpflichtet, für die Einhaltung der Kinderrechte zu sorgen. Bei der Umsetzung der Rechte bestehen zwischen den Staaten jedoch grosse Unterschiede. Die Verwirklichung der Rechte geschieht im Dreieck Staat – Eltern – Kinder.
Die Kinderrechtskonvention enthält allgemeine Menschenrechte wie zum Beispiel die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit oder das Recht auf Bildung und Gesundheit. Da Kinder besonders verletzlich sind und ihre Rechte aufgrund ihrer Stellung in der Gesellschaft nicht alleine durchsetzen können, beinhaltet die Kinderrechtskonvention darüber hinaus spezielle Rechte: Kinder brauchen besonderen Schutz, besondere Fürsorge und Erwachsene, die dafür sorgen, dass sie bei Angelegenheiten und Entscheiden, die sie betreffen, teilhaben können. In Bezug auf Kinder mit einer Behinderung betont die Konvention ihr Recht auf ein erfülltes und würdiges Leben, ihr Recht auf Förderung der Selbstständigkeit und der aktiven Teilnahme am gesellschaftlichen Leben.
Zum ersten Mal in der Geschichte werden Kinder durch die Kinderrechtskonvention als Akteure und eigenständige Persönlichkeiten angesehen. Eine Sichtweise, die auch in Gesetze einfliesst, zum Beispiel ins Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz der Schweiz. Ebenso bedeutsam ist diese Haltung, damit Eltern ihre Erziehungspflicht wahrnehmen und Kinder in der Ausübung ihrer Rechte unterstützen können.
Dieser Beitrag wurde von Kinderschutz Schweiz erarbeitet.